Flaggenerlass und Beflaggungsverordnung – alles geregelt

Foto: Manele R. / Reichstag flickr

Oft geht man durch die Stadt und stellt fest, dass an öffentlichen Gebäuden bestimmte Fahnen hängen, die dort sonst nicht zu finden sind. Oder die üblichen Fahnen hängen auf Halbmast, und niemand weiß warum. In der heutigen Zeit wissen nicht mehr viele Menschen etwas über die Tage, an denen die Beflaggung für öffentliche Gebäude Pflicht ist. Gerade erst war wieder so ein Tag, am 27. Januar wurde wie in jedem Jahr wieder der Opfer der Nationalsozialismus gedacht, und das geht nicht ohne die entsprechende Beflaggung.

Aber es kann nicht einfach jede Stadt selbst entscheiden, wann, wie und welche Fahnen gehisst werden. Damit hier Ordnung herrscht, gibt es in Deutschland zum einen den Flaggenerlass des Bundes, und zum anderen auch die sogenannte Beflaggungsverordnung der einzelnen Länder. Zu den Tagen, an denen Flaggen Pflicht sind, zählen unter anderem auch der 1. Mai (Tag der Arbeit), und der Volkstrauertag. Auch bei allgemeinen Wahlen werden Fahnen gehisst.

An Trauertagen ist es üblich, dass die Flaggen auf Halbmast gesetzt werden. In vielen Fällen ist dies aber nicht immer möglich. Alternativ können die Behörden dann auch Trauerflore an die Fahnen anbringen. Neben den feststehenden Terminen kommen auch immer wieder besondere Anlässe vor, zu denen ebenfalls seitens des Innenministeriums eine Beflaggung angeordnet wird. Für gewöhnlich wird ja bei entsprechenden Anlässen die Bundesflagge gehisst, Ausnahme sind hier die Dienststellen und Behörden des Bundes, die Bundesagentur für Arbeit und auch die Deutsche Bundesbank. Diese Institutionen hissen die Bundesdienstflagge, zu erkennen an dem Adler, der sich auf der Flagge in der Mitte befindet. Wie man sieht, kann nicht einfach jeder so beflaggen, wie er möchte, die Termine werden bestimmt, und müssen eingehalten werden.

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