Gerade vor Kurzem haben wir in einem unserer Artikel darüber berichtet, wie die Beflaggung an öffentlichen Gebäuden in Deutschland gehandhabt wird. So ist im Beflaggungserlass der Bundesrepublik festgehalten, an, welchen bestimmten Tagen, welche Flaggen gehisst werden sollen und dürfen. Nicht sonderlich interessiert an dieser gültige Vorschrift ist dagegen die Bundesumweltministerin Barbara Hendricks, die vor dem Ministeriumsgebäude an „flaggenfreien-Tagen“ die Regenbogenflagge der Lesben- und Schwulenbewegung hisst. Dabei ignoriert die homosexuelle Bundesministerin den in Deutschland gültigen Flaggenerlass und die Tatsache, dass das Hissen einer anderen Fahne als die Bundesdienstflagge, die Flagge des Bundes, die Europaflagge, die Flaggen der Länder der Gemeinden einer gesonderten Genehmigung bedürfen. Ebenso ignorierte die Ministerin die Bitte des Innenministeriums, die Regenbogenflagge nicht zu hissen.
Dabei kann die Ministerin sich noch glücklich schätzen, dass keine Klage gegen sie eingereicht wurde, anders wie im Fall einer Flagge eines Bundesliga-Clubs im Garten eines Fußball-Fans. Hier fühlte sich ein Nachbar gestört, der vor Gericht durchsetzen wollte, dass es sich bei dem Fahnenmast mit der Flagge um eine unzulässige Werbemaßnahme in einem Wohngebiet handelte. Wobei das Gericht gegen den Kläger entschied: Das Aufstellen eines Fahnenmastes ist nicht gleichzusetzen mit einer gewerblichen Tätigkeit und bei der Flagge handelt es sich lediglich um ein Symbol der Verbundenheit zum Sportverein.
Aluart rät: Auch wenn Sie als Privatperson andere Rechte und Pflichten haben, wenn es um das Hissen von Flaggen geht, als die Bundesumweltministerin, sollten Sie versuchen, Konflikten aus dem Weg zu gehen. Bevor Sie sich für einen Fahnenmast mit Ihrer favorisierten Flagge entscheiden, erkundigen Sie sich über eventuell notwendige Genehmigungen und/oder fragen Sie Ihre Nachbarn!
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